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Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter verfassungswidrig

Stand: 20.05.2019

Datum 20.05.2019

Lang erwartete Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht veröffentlicht.

Modell eines Paragrafen, der mit einem Stethoskop untersucht wird
Teaserbild Paragraph Untersuchung Teaserbild Paragraph Untersuchung (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster)

Heute hat das Bundesverfassungsgericht die lang erwartete Entscheidung zu pauschalen Wahlrechtsausschlüssen bei Menschen mit Behinderungen veröffentlicht. Der Beschluss vom 29. Januar 2019 stuft die bestehenden Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren Angelegenheiten betreute Personen gemäß § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Straftäter gemäß § 13 Nr. 3 BWahlG als verfassungswidrig ein. Geklagt hatten mehrere Beschwerdeführer, die aufgrund pauschaler Wahlrechtsausschlüsse nicht an der Bundestagswahl 2013 teilnehmen durften.

Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung vor allem mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

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