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Altersgeld des Bundes

Stand: 20.05.2019

Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und -soldaten, die freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheiden, erhalten in der Regel einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit dem 4. September 2013 haben sie alternativ die Möglichkeit, das sogenannte Altersgeld in Anspruch zu nehmen. Dazu müssen Sie einen Antrag bei ihrer zuständigen Dienstbehörde stellen.

Ein Anspruch auf Altersgeld haben Sie nur

  • bei einer Entlassung auf eigenen Antrag und
  • wenn Sie eine Dienstzeit von mindestens sieben Jahren abgeleistet haben, hiervon mindestens fünf Jahre beim Dienstherrn Bund und
  • Sie vor Wirksamkeit der Entlassung gegenüber Ihrem bisherigen Dienstherrn erklärt haben, dass Sie Altersgeld anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen wollen.

Die Auszahlung des Altersgeldes erfolgt auf Antrag grundsätzlich erst mit Vollendung der Regelaltersgrenze. Es ist möglich das Altersgeld vorzeitig und unter Hinnahme von Abschlägen (3,6 % pro Jahr, maximal 10,8 %) in Anspruch zu nehmen.

Die Höhe des Altersgeldes bestimmt sich in Anlehnung an die Beamtenversorgung nach den zuletzt erhaltenen Bezügen und der geleisteten Dienstzeit. Auf den Altersgeldanspruch erfolgt ein pauschaler Abschlag von 15 %.

Altersgeldberechtigte des Bundes sind nicht beihilfeberechtigt.

Auch einige Länder haben die Möglichkeit eines sog. Altersgeldes geschaffen. Informieren Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Dienstbehörde oder dem für Sie zuständigen Versorgungsträger über die für Sie geltenden Regelungen.

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