Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gibt es drei grundlegende Voraussetzungen: Sie haben das 65. Lebensjahr vollendet, sind als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 anerkannt und erfüllen die Wartezeit von 35 Jahren. Diese Altersrente können Sie vorzeitig ab dem Alter von 62 in Anspruch nehmen.
Wartezeit von 35 Jahren
Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Neben Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern sowie aus 450-Euro-Jobs sind dies auch beitragsfreie Zeiten. Dazu zählen Zeiten, in denen Sie aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge bezahlen konnten, zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium. Außerdem zählen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege zur Wartezeit.
Abschläge
Wenn Sie vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden, können Sie die Altersrente bereits ab dem 63. Lebensjahr beziehen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist in diesem Fall ab dem 60. Lebensjahr möglich. Dann müssen Sie jedoch für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, einen Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf nehmen. Der maximale Abschlag beträgt 10,8 Prozent.
Liegt ihr Geburtsdatum nach dem 31. Dezember 1951, variiert die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente, da sie schrittweise angehoben wird. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt dann als Altersgrenze das 62. Lebensjahr und für den abschlagsfreien Bezug dieser Altersrente das 65. Lebensjahr.
Ausnahme von der Anhebung der Altersgrenzen
Wurde Ihre Schwerbehinderung vor dem 1. Januar 2007 anerkannt, liegt ihr Geburtsdatum vor 1955 und haben Sie bereits vor dem 1. Januar 2007 eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen? Dann gilt für Sie eine Ausnahme: Sie können die Altersrente ab einem Alter von 60 Jahren vorzeitig, ab einem Alter von 63 Jahren abschlagsfrei in Anspruch nehmen.
Hinweise
Die Schwerbehinderung wird durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Diesen müssen Sie beim Versorgungsamt beantragen. Er muss bei Rentenbeginn noch gültig sein.