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Abschläge bei Renten wegen Erwerbsminderung

Die Abschläge bei Renten wegen Erwerbsminderung richten sich nach festgelegten Altersgrenzen. Diese Altersgrenzen werden seit 2012 schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Wenn Sie die Rente früher in Anspruch nehmen, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen. Für jeden Monat früherer Inanspruchnahme 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.

Der für die Erwerbsminderungsrente geltende Abschlag bleibt im Allgemeinen auch bei einer Folgerente, zum Beispiel einer Altersrente, bestehen.

Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung erhalten Sie für die Zeit zwischen Eintritt der Erwerbsminderung und dem vollendeten 62. Lebensjahr (bzw. bei einem Beginn der Rente im Jahr 2018 bis zum vollenden 62. Lebensjahr und 3 Monaten) eine sogenannte Zurechnungszeiten im Versorgungsrecht. Diese werden mit einem Durchschnittswert der zurückgelegten Versicherungszeiten bewertet und steigern so die Rente.

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