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Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Hilfestellung, um nach längerer Arbeitsunfähigkeit den Wiedereinstieg in den bisherigen Beruf zu erleichtern. Sie ist auch unter dem Begriff „Hamburger Modell“ bekannt. Ziel ist es, Beschäftigte unter ärztlicher Anleitung schrittweise wieder an die volle Arbeitsbelastung zu gewöhnen.

Allgemeines

Das „Hamburger Modell“ verordnet der Arzt in Abstimmung mit Patientin oder Patient und Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.

Grundsätzlich haben alle Beschäftigten nach längerer Krankheit Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung durch die Kranken- oder Rentenversicherung. Es gibt aber bestimmte medizinische Voraussetzungen: Sie müssen ausreichend belastbar sein. Außerdem soll absehbar sein, dass das „Hamburger Modell“ erfolgreich sein wird. Mit Beendigung des „Hamburger Modells“ soll Ihre volle Belastbarkeit erreicht sein, damit Sie wieder vollständig am alten Arbeitsplatz arbeiten können. Arbeitgeber sind in der Regel verpflichtet, Ihnen nach längerer Erkrankung die Rückkehr an den Arbeitsplatz mit Hilfe der stufenweisen Wiedereingliederung zu ermöglichen.

Wird Ihnen eine stufenweise Wiedereingliederung vorgeschlagen, können Sie selbst entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen. Eine Ablehnung hat keine negativen Folgen – auch nicht für die weitere Zahlung des Kranken- oder Übergangsgeldes bis zur Genesung.

Finanzielle Sicherung

Beschäftigte beziehen während der stufenweisen Wiedereingliederung Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld. Sie gelten auch in dieser Zeit als arbeitsunfähig.

  1. Die Gesetzliche Krankenversicherung zahlt während der stufenweisen Wiedereingliederung Krankengeld in voller Höhe. Es gelten dieselben Voraussetzungen, die auch für Zahlung von Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit gelten.
  2. Der gesetzliche Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) zahlt für die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung Verletztengeld in voller Höhe. Es gelten dieselben Voraussetzungen, die auch für die Zahlung von Verletztengeld gelten.
  3. Die Gesetzliche Rentenversicherung zahlt im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bis zum Ende der stufenweisen Wiedereingliederung das Übergangsgeld unter bestimmten Voraussetzungen weiter.

Über die Einzelheiten können Sie sich hier informieren:

Besonderheiten bei Schwerbehinderungen

Wenn Sie eine Schwerbehinderung haben oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, gelten für die stufenweise Wiedereingliederung besondere Regelungen. Notwendig ist hier die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die

  • einen Wiedereingliederungsplan über alle aus ärztlicher Sicht zulässigen Arbeiten und
  • eine Prognose darüber enthält, ob und wann mit Ihrer vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist.

Mit Hilfe dieser Angaben kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dann entscheiden, ob die Beschäftigung zumutbar ist.

Der Stufenplan

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation hat in einer Arbeitshilfe folgende Vorgehensweise für das „Hamburger Modell“ vorgeschlagen:

Haben Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber und Sie der stufenweisen Wiedereingliederung zugestimmt, wird in Abstimmung mit allen Beteiligten ein individueller Stufenplan erstellt. Der Stufenplan legt fest, welche Schritte Sie auf dem Rückweg in Ihre bisherige Tätigkeit machen. In der Regel erhöht sich die Arbeitsbelastung dabei stetig.

Regelmäßige ärztliche Untersuchungen sind Teil der Wiedereingliederung. Soweit erforderlich kann die Ärztin oder der Arzt den Stufenplan anpassen, verlängern, verkürzen oder abbrechen.

Der Stufenplan enthält insbesondere:

  • Beginn und Ende der Maßnahme,
  • die verschiedenen Stufen,
  • ein Rücktrittsrecht vor dem vereinbarten Ende,
  • Gründe für einen Abbruch,
  • Ruhen von Bestimmungen im Arbeitsvertrag während der Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung und
  • Höhe eines eventuellen Arbeitsentgeltes.

Eine erfolgreiche stufenweise Wiedereingliederung endet, wenn Sie wieder voll belastbar sind. Brechen Sie die schrittweise Arbeitsaufnahme ab, gelten Sie weiterhin als arbeitsunfähig.

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