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Welche Einkommensanrechnungen auf das Arbeitslosengeld II sind möglich?

Bei einem eigenen Verdienst

Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen und zusätzlich arbeiten, wird nicht ihr gesamtes Arbeitseinkommen auf die Leistung angerechnet. Freibeträge sorgen dafür, dass Sie mehr Geld in der Tasche haben, wenn sie arbeiten gehen. Sie können 100 Euro verdienen, ohne dass Ihre Leistung gekürzt wird. Bei einem Bruttoeinkommen, das über 100 Euro liegt, bleibt stufenweise ein bestimmter Prozentsatz anrechnungsfrei.

Von Leistungen für Auszubildende (zum Beispiel BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe) werden ebenfalls 100 Euro nicht berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass dieser Betrag noch nicht von einem parallel bezogenen Arbeitseinkommen abgezogen wurde.

Vom Taschengeld im Rahmen des Bundes- oder eines Jugendfreiwilligendienstes und von steuerfreien Bezügen für ehrenamtliche Tätigkeiten (zum Beispiel als Übungsleiter/in) bleiben bis zu 200 Euro unberücksichtigt.

Einkünfte aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) bleiben 100 Euro je Kalenderjahr anrechnungsfrei.

Beispielrechnungen über das Haushaltseinkommen bei anrechnungsfreiem Einkommen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Einkommen von Mitgliedern der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft

Verfügt ein erwachsenes Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft über Einkommen oder Vermögen, muss es für die anderen einstehen. Allerdings gibt es auch hier bestimmte Freibeträge, die anrechnungsfrei bleiben. Ausgenommen von dieser Regel ist das Einkommen und Vermögen von Kindern. Es wird nur berücksichtigt, um den eigenen Bedarf des Kindes zu sichern, aber nicht den Bedarf der Eltern.

Ihr Wegweiser zum Thema Leben mit Behinderung

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030 221 911 006

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