In welcher Höhe werden diese Leistungen gewährt?
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und ihre Angehörigen erhalten jeweils den für Sie maßgebenden Regelbedarf, der das soziokulturelle Existenzminimum sichert. Aber das ist nicht alles. Es werden auch die Aufwendungen für Miete und Heizung berücksichtigt. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte werden in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, soweit sie nicht privat krankenversichert sind. Privat krankenversicherte Leistungsberechtigte erhalten einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen. Leistungsberechtigte von Sozialgeld sind in der Regel als Familienversicherte kranken- und pflegeversichert. Hinzu kommen gegebenenfalls Mehrbedarfe, einmalige Leistungen sowie Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche.
Regelbedarf:
Alleinstehende, Alleinerziehende und Arbeitsuchende, deren Partner unter 18 ist, erhalten 416 Euro pro Monat (Stand 1. Januar 2018). Sind beide Partner volljährig, bekommen beide jeweils 374 Euro monatlich. Der Regelbedarf ist ein Pauschalbetrag und berücksichtigt u.a. Ausgaben des täglichen Lebens, wie z.B. für Lebensmittel, Kleidung, Telefon, Strom und Anschaffungen.
Miete und Heizung:
Die tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Heizung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, sofern angemessen, werden berücksichtigt. Dazu gehören auch die üblichen Betriebskosten (zum Beispiel Grundsteuer, Müllabfuhr, Kaltwasser und Abwasser). Um Mietschulden zu begleichen, können Sie ein Darlehen erhalten, wenn sonst der Verlust der Wohnung droht.
Für die Übernahme der Kosten besteht eine grundsätzliche Bedingung: Der Wohnraum muss angemessen sein. Was die Grundsicherungsträger als angemessen einstufen, ist regional unterschiedlich.
Sind die Aufwendungen für die Unterkunft nicht angemessen, kann das Jobcenter die tatsächlichen Kosten nur für max. sechs Monate berücksichtigen. Im Einzelfall kann das auch zu einem Umzug führen. Die dadurch entstehenden Umzugskosten übernimmt das Jobcenter dann als Zuschuss. Mietkautionen werden als Darlehen erbracht.
Beispiele zum Haushaltseinkommen mit Arbeitslosengeld II finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Zuschüsse neben der Regelleistung:
Bildungs- und Teilhabeleistungen für
- Eintägige und mehrtägige Ausflüge in Schule und Kita: Die Kosten für eintägige und mehrtägige Ausflüge können Sie sich auf Antrag erstatten lassen.
- Schulbedarf: Damit bedürftige Kinder mit dem persönlichen Schulbedarf ausgestattet sind, erhalten die Familien jeweils zum Schulbeginn einen Zuschuss (Zusammen 100 Euro).
- Schülerinnen- und Schülerbeförderung: Schülerinnen und Schüler haben oft einen weiten Schulweg. Sofern eigene Kosten entstehen, werden die tatsächlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung eines geringen Eigenanteils erstattet.
- Lernförderung: Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn sie nur dadurch das Lernziel erreichen können. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
- Mittagessen in Kita und Schule: Einen Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen gibt es unter Berücksichtigung eines geringen Eigenanteils dann, wenn Schule und Kita ein entsprechendes Angebot bereithalten.
- Kultur, Sport, Mitmachen: Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Deswegen erhalten die Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich einen Betrag von bis zu 10 Euro, um die Kosten für eine Mitgliedschaft im Sportverein oder für die Musikschule zu decken.
Einmalige Leistungen:
Auf Antrag können die Jobcenter einmalige Leistungen gewähren. Möglich sind Zahlungen beispielsweise, wenn Sie einen neuen Haushalt gründen müssen (z. B. nach einer Scheidung) oder die Geburt eines Kindes bevorsteht.
Mehrbedarf:
Manche Leistungsberechtigte haben grundsätzlich mehr Bedarf, z.B. Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen auf eine besondere Ernährung achten müssen. Auch erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen und Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche haben einen Anspruch auf einen pauschalen Mehrbedarf.
Auch Alleinerziehende, die allein für die Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder sorgen, haben einen Anspruch auf Mehrbedarf. Bei ihnen ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.