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Ist ein Unterhaltsrückgriff gegenüber den Verwandten möglich?

Unterhaltsrückgriff bedeutet, dass zunächst die Eltern oder Kinder für den Unterhalt einer Person aufkommen müssen. In der Grundsicherung für Arbeitssuchende gibt es einen solchen Unterhaltsrückgriff grundsätzlich nicht. Das heißt,

  • Eltern müssen in der Regel an ihre volljährigen Kinder keinen Unterhalt zahlen, wenn diese Arbeitslosengeld II beziehen;
  • volljährige Kinder, deren Eltern Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten, werden nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen.

Ausnahmen gelten aber:

  • für Unterhaltsansprüche minderjähriger Leistungsberechtigter und von Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gegenüber ihren Eltern sowie
  • wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte den Unterhaltsanspruch selbst geltend macht.

Ein Unterhaltsrückgriff ist im Übrigen grundsätzlich möglich

  • gegenüber dem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner und
  • wegen des Unterhaltsanspruchs der Mutter aus Anlass der Geburt.

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