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Inhalte des Arbeitsvertrags

Ob Arbeitszeit, Aufgabe, Gehalt, Urlaubsanspruch, Kündigungsfrist oder Sozialleistungen - der Arbeitsvertrag hält die wesentlichen Arbeitsbedingungen fest. Die können sich im Laufe Ihrer Beschäftigung aber auch ändern, beispielsweise, wenn Sie Ihre Arbeitszeit verkürzen. Dann ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen das in schriftlicher Form nachzuweisen.

Befristete Beschäftigung

Wenn Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihnen eine befristete Stelle anbietet, müssen dafür grundsätzlich sachliche Gründe vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie eine Kollegin oder einen Kollegen vertreten, der in Elternzeit ist. Die Dauer richtet sich nach dem Grund für die befristete Anstellung.

Befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund sind nur zulässig, wenn Sie vorher noch nicht für diese Arbeitgeberin oder diesen Arbeitgeber gearbeitet haben. Die Höchstdauer von diesen Befristungen beträgt zwei Jahre. Ausnahmen hiervon sind:

  • Wenn Sie 52 Jahre oder älter sind, kann die Befristung für höchstens fünf Jahre festgelegt werden. Voraussetzung ist u.a., dass Sie vorher mindestens vier Monate nicht gearbeitet haben.
  • Wenn Sie bei einem neu gegründeten Unternehmen in den ersten vier Jahren arbeiten, kann die Befristung für höchstens vier Jahre festgelegt werden.

Nebentätigkeiten

Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber kann Ihnen grundsätzlich nicht verbieten, eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Dabei müssen Sie jedoch beachten, dass Sie insgesamt nicht länger arbeiten, als es zugelassen ist. Außerdem dürfen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber mit einer anderen Tätigkeit keine Konkurrenz machen.

Tarifliche Regelungen

Die Rahmenbedingungen für Teilzeit legen immer häufiger Tarifverträge fest. Auch hier dürfen keine Vereinbarungen zum Nachteil von Teilzeitbeschäftigten getroffen werden, es sei denn, sie sind sachlich begründet und im Teilzeit- und Befristungsgesetz ausdrücklich zugelassen.

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