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Gewährt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber den Beschäftigten Sozialleistungen, so haben Sie als Teilzeitkraft den gleichen Anspruch darauf wie alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Gegebenenfalls erhalten Sie diese jedoch nur anteilig. Wenn Sie zum Beispiel Weihnachtsgeld erhalten, richtet sich die Höhe nach Ihrem Gehalt. Zu den Leistungen, die sich nicht nach Ihrem Gehalt richten, zählen zum Beispiel:

  • Nutzung firmeneigener Freizeiteinrichtungen
  • Einkauf vergünstigter Firmenprodukte
  • Fahrgeldzuschüsse

Eine heute besonders wichtige Sozialleistung ist die betriebliche Altersversorgung. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist dazu grundsätzlich verpflichtet, auch Teilzeitkräfte in betriebliche Altersversorgungssysteme einzubeziehen. Die Teilzeitkräfte erwerben dann entsprechend zum Beschäftigungsumfang und ihrem Arbeitseinkommen Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung.

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