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Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Mindesturlaubsdauer regelt das Bundesurlaubsgesetz. Heute sind das 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (entsprechend 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche) oder vier Wochen. Eine längere Urlaubsdauer kann sich aus dem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Üblich ist derzeit ein Jahresurlaub von fünf bis sechs Wochen. Auch bei der Urlaubsdauer gilt das Gebot der Gleichbehandlung.

Arbeitet eine Teilzeitkraft an allen Arbeitstagen der Woche, gibt es bei der Berechnung der Urlaubsdauer keine Schwierigkeiten: Der Urlaubsanspruch umfasst dann ebenso viele Tage wie bei den Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen. Anders ist dies bei Teilzeitkräften, die nicht an allen Arbeitstagen der Woche oder des Monats arbeiten. Ihr Urlaubsanspruch verkürzt sich dann um die Anzahl der Arbeitstage, die sie weniger im Betrieb sind. Wichtig ist dabei, dass Sie ein Recht darauf haben, genauso behandelt zu werden wie Vollzeitkräfte. Das bedeutet, dass bei Voll- und Teilzeitkräften das Verhältnis von Arbeitszeit zu bezahlter Freizeit (= Urlaub) gleich sein muss.

Beispiel

Dort, wo Vollzeitkräfte 30 Urlaubstage haben, erhält ein Mitarbeiter, der bei einer 5-Tage-Woche immer nur an drei Tagen in der Woche arbeitet, 18 ("persönliche") Arbeitstage Urlaub (30 : 5 x 3). Das ergibt ebenso wie bei den Vollzeitkräften sechs arbeitsfreie Wochen.

Wenn Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber Vollzeitkräften zusätzlich zum Urlaubsentgelt ein so genanntes Urlaubsgeld zahlen, haben auch die Teilzeitbeschäftigten Anspruch mindestens auf ein anteiliges Urlaubsgeld.

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