Können oder wollen Sie nicht mehr ganztägig arbeiten? Das ist in der Regel kein Problem: Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Anspruch auf Teilzeitarbeit.
Wann kann eine Teilzeitbeschäftigung beansprucht werden?
Sie haben Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Teilzeitarbeit, wenn Sie bereits länger als sechs Monate bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber arbeiten und dort mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind. Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Wunsch drei Monate vorher (i Textform, z.B. per E-Mail) mitteilen. Gemeinsam mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber einigen Sie sich auf den Umfang und die Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Ab 2019 wurde neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Teilzeitarbeit ein gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit (Brückenteilzeit) eingeführt (siehe unten).
Wann kann der Arbeitgeber Teilzeitarbeit ablehnen?
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Verringerung der Arbeitszeit oder die gewünschte Verteilung auch ablehnen. Das setzt jedoch voraus, dass sie oder er betriebliche Gründe dafür nennen kann. Das ist beispielsweise der Fall, wenn dadurch der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt wird. Die Ablehnung muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit schriftlich mitteilen.
Kann die Arbeitszeit verlängert oder erneut verringert werden?
Wenn Sie einmal den Wunsch geäußert haben, in Teilzeit zu arbeiten, können Sie Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber erst nach zwei Jahren wieder darum bitten, Ihre Arbeitszeit zu verkürzen. Dabei spielt keine Rolle, ob Ihrem Wunsch zugestimmt wurde oder nicht. Eine Sonderregelung gibt es, wenn Sie Ihre Arbeitszeit wieder verlängern möchten: Sie haben keinen rechtlichen Anspruch darauf. Wenn Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber aber entsprechende freie Arbeitsplätze zur Verfügung hat, müssen Sie gegenüber anderen Bewerberinnen oder Bewerbern bevorzugt berücksichtigt werden.
Kann die Arbeitszeit auch für einen im Voraus bestimmten Zeitraum verringert werden?
Neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit besteht auch ein gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit (Brückenteilzeit). Das bedeutet, dass Sie Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für einen bestimmten Zeitraum verringern können. Diesen Zeitraum vereinbaren Sie im Voraus mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber. Er kann zwischen einem und fünf Jahren betragen. Voraussetzung ist, dass Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber in der Regel insgesamt mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt und ihr Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht. Der Antrag ist in Textform (z.B. per E-Mail) zu stellen.
Für Arbeitgeber mit mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht eine Zumutbarkeitsgrenze. Sie können die Brückenteilzeit nicht nur aus betrieblichen Gründe ablehnen, sondern auch, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der begehrten Verringerung pro angefangene 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits mindestens eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer in Brückenteilzeit arbeitet.
Wie kann die Teilzeitarbeit gestaltet werden?
Ihre Teilzeitarbeit kann ganz individuell gestaltet sein. Wichtig ist dabei immer, dass Sie eine Vereinbarung mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber treffen. Dann können Sie sich zum Beispiel Ihre Arbeitszeit auch mit einer Kollegin oder einem Kollegen teilen Es ist gesetzlich verboten, dass Sie wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt werden.
Die wichtigste Botschaft des Benachteiligungsverbots lautet: Teilzeitarbeit ist keine Arbeit "zweiter Klasse". Sie dürfen also wegen Ihrer Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als Ihre Kolleginnen und Kollegen. Das bedeutet zum Beispiel, dass Sie bei Beförderungen die gleichen Chancen haben wie alle anderen. Es kommt auf Ihre Eignung an.
Wie hoch ist das Gehalt?
Wenn Sie in Teilzeit arbeiten, wird ihr Gehalt entsprechend Ihrer verminderten Arbeitszeit verringert. Zahlt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Sondervergütungen wie z. B. Weihnachtsgeld, habenSie grundsätzlich ebenso wie alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch darauf. Diese Regelungen gelten auch, wenn Ihr Arbeitsvertrag befristet ist.
Kann man an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen?
Ja, auch wenn Sie in Teilzeit arbeiten, können Sie grundsätzlich an Aus- und Weiterbildungen teilnehmen. Damit wird die Gleichbehandlung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. Das gilt auch, wenn Ihr Arbeitsverhältnis befristet ist. Wenn Ihre Teilnahme abgelehnt wird, müssen dafür sachliche Gründe vorliegen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn zu viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Maßnahme teilnehmen wollen.