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Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind ab einer bestimmten Betriebsgröße dazu verpflichtet, auf 5% ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen auszubilden oder zu beschäftigen. Kommen sie der Verpflichtung nicht nach, müssen sie eine sogenannte Ausgleichsgabe zahlen. Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen beitragen, können bis zu 50 Prozent der Arbeitskosten auf diese Ausgleichsabgabe anrechnen. Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten.

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