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Durch eine Rehabilitation sollen Ihnen möglichst keine finanziellen Nachteile entstehen. Erfahren Sie hier mehr darüber, wie die finanzielle Unterstützung geregelt ist.

Damit ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen, übernimmt jeder Rehabilitationsträger die Kosten sämtlicher Sachleistungen – aber nur für jene Bereiche, für die er zuständig ist. Darüber hinaus trägt er in der Regel auch die Kosten für die so genannten ergänzenden Leistungen. Hierzu zählen insbesondere die unterhaltssichernden Leistungen. Entfällt während der Rehabilitation Ihr Arbeitsentgelt bzw. -einkommen, erhalten Sie regelmäßig weitere finanzielle Unterstützung.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zahlen die Rehabilitationsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld.

Das Krankengeld darf 90 Prozent Ihres Nettoentgelts nicht übersteigen. Vom Krankengeld werden vor Auszahlung noch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgezogen.

Das Übergangsgeld berechnet sich auf der Basis von 80 Prozent Ihres letzten Bruttoarbeitsentgeltes, maximal des entgangenen Nettoarbeitsentgelts. Es beträgt in der Regel 68 Prozent dieser Bemessungsgrundlage. Eine Ausnahme gilt, bei Betreuung eines Kindes bzw. im Haushalt aufgenommen Stiefkindes und vorliegender Pflegesituation der Leistungsempfänger oder ihrer Ehepartner: Das Übergangsgeld beträgt dann 75 Prozent der Bemessungsgrundlage. Das Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt grundsätzlich 80 Prozent des Regelentgelts vor dem Unfall, es darf jedoch das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Vom Verletztengeld werden vor Auszahlung noch die Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.

Berufstätige Eltern erhalten für eine begrenzte Zeit Kinderpflege-Verletztengeld,

  • wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres verletzten Kindes der Arbeit fernbleiben
  • wenn eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und
  • wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Leistungen zur beruflichen Rehabilitation

Bei Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zahlen die zuständigen Träger mit Ausnahme der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Regel ein Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird regelmäßig wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation berechnet. Es kann jedoch auch vorkommen, dass die Bemessung des Übergangsgeldes nach dem letzten Verdienst zu einem unangemessenen oder zu keinem Ergebnis führt, weil

  • die Rehabilitanden bisher noch nicht erwerbstätig waren,
  • die letzte Beschäftigung bzw. Tätigkeit mehr als drei Jahre zurückliegt oder
  • der zuletzt erzielte Verdienst nur vergleichsweise gering war.

Hier gilt eine Sonderregelung: In diesen Fällen soll eine sog. Vergleichsberechnung eine Mindestsicherung des Lebensunterhalts gewährleisten, indem der Übergangsgeldberechnung ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird.

Wenn Sie keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben, können Sie während Ihrer Rehabilitation Leistungen zur Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Träger der Grundsicherung gewährt zusätzlich zum Arbeitslosengeld II einen Mehrbedarf von 35 % der maßgeblichen Regelleistung.

Leistungen zur Teilhabe für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen

Seit dem 1. Januar 2011 zahlt die Bundesagentur für Arbeit für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II keine Beiträge mehr an die Rentenversicherung. Um Lücken in der Erwerbsbiografie zu vermeiden, werden die Zeiten jedoch als Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung berücksichtigt. Für die Leistungen zur Teilhabe gilt Folgendes:

a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation)

Wer Arbeitslosengeld II bezieht und 15 Jahre Beiträge an die Rentenversicherung geleistet hat oder für dessen Teilhabeerfolg eine berufliche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung erforderlich ist, erhält auch zukünftig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Rentenversicherung. Das Gleiche gilt, wenn ohne die Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen wären.

b) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Wer Arbeitslosengeld II bezieht und in den letzten zwei Jahren zuvor mindestens sechs Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt oder die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat, erhält von der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Das Gleiche gilt bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit bereits gegeben oder zu erwarten ist.

Wer Arbeitslosengeld II bezieht und die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt, erhält die erforderlichen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation regelmäßig von der Krankenversicherung. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig, wobei die Jobcenter die Leistungen bewilligen und finanzieren.

Falls Sie wegen den Folgen eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) benötigen, ist hierfür die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Für den Anspruch auf die Leistungen der Unfallversicherung müssen keine Mindestversicherungszeiten vorliegen.

Berufliche Erstausbildung

Wenn Sie im Rahmen der Rehabilitation über die Bundesagentur für Arbeit als zuständigem Rehabilitationsträger eine berufliche Erstausbildung absolvieren und kein Übergangsgeld beanspruchen können, erhalten Sie in der Regel von der Agentur für Arbeit ein Ausbildungsgeld.

Zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Zusätzlich zur Sicherung des Lebensunterhalts übernehmen die Rehabilitationsträger bei Bedarf u.a. die nachfolgenden Aufwendungen:

  • notwendige Fahrkosten,
  • Reisekosten für Familienheimfahrten,
  • Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten
  • Kosten für eine notwendige Begleitperson.

Welche Leistungen für Sie erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Über die jeweils geltenden Voraussetzungen informieren die Rehabilitationsträger.

Sozialversicherung von Menschen mit Behinderungen

Während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht in der Regel aufgrund der Lohnfortzahlung bzw. Zahlung von Entgeltersatzleistungen Versicherungsschutz in allen Zweigen der Sozialversicherung. Schwerbehinderte Menschen, die vor ihrer Behinderung nicht gesetzlich versichert waren, können innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung freiwillig der Krankenversicherung beitreten. Voraussetzung ist: Sie, ein Elternteil, ihr Ehe- oder Lebenspartner waren in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert. Eine Ausnahme gilt, wenn sie wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen konnten.

Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten, Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen beschäftigt werden, sind in der Renten- und Krankenversicherung pflichtversichert. Volljährige Werkstattbeschäftigten, deren Rente oder Einkommen bzw. sonstiges Vermögen unterhalb des sozialhilferechtlichen Lebensunterhaltsbedarfs liegt, erhalten Leistungen zur Grundsicherung. Diese sollen eine eigenständige Absicherung des Lebensunterhalts gewährleisten.

Weitere Informationen für Menschen mit Seheinschränkungen

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