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Sowohl Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch Pensionen sind nicht steuerfrei. Antworten auf Fragen zur Steuerpflicht erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.

Renten der gesetzlichen Rentenversicherung

Der steuerpflichtige Teil der Rente (Besteuerungsanteil) ist vom Jahr des Rentenbeginns abhängig. Sind Sie vor 2006 in die Rente eingetreten, werden nur 50 % Ihrer Renten in die Besteuerung einbezogen. Für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang steigt der steuerpflichtige Teil der Rente in 2 Prozent-Schritten von 52 Prozent im Jahre 2006 auf 80 Prozent im Jahre 2020. Ab dem Jahr 2021 erfolgt die Anhebung in 1 Prozent-Schritten, bis im Jahr 2040 die volle Besteuerung erreicht wird. Der Teil der Rente, der nicht der Besteuerung unterliegt, ist der Rentenfreibetrag. Dieser wird festgeschrieben und gilt für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.

Renten der gesetzlichen Unfallversicherung

Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind steuerfrei.

Beamtenversorgung

Versorgungsbezüge unterliegen der Lohnsteuerpflicht. Abgezogen wird ein Versorgungsfreibetrag, der sich seit 2005 für jeden neu hinzukommenden Jahrgang bis zum Jahr 2040 verringert. Der bei Eintritt geltende Versorgungsfreibetrag bleibt für die gesamte Dauer des Versorgungsbezuges gleich. Zu dem Versorgungsfreibetrag kommt ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro hinzu.

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