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Wenn Sie neben einer Rente oder Pension Einkommen erzielen, kann Ihnen die Rente oder Pension gekürzt werden bzw. ganz wegfallen. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Vorschriften.

Erwerbsminderungsrenten

Je nach Höhe des Hinzuverdienstes kann sich die Höhe der Rente vermindern oder die Rentenzahlung ganz entfallen. Deshalb ist es wichtig zu wissen, wie hoch die Hinzuverdienstgrenzen sind und was passiert, wenn man diese Grenzen überschreitet.

Altersrenten

Wenn Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters erhalten, müssen Sie ebenfalls bestimmte Hinzuverdienstgrenzen einhalten.

Pensionen

Anrechnung von Einkommen in der Beamtenversorgung

Für Versorgungsberechtigte, die im Ruhestand Einkommen erzielen oder Renten beziehen, sind bestimmte Ruhensvorschriften in der Beamtenversorgung zu beachten.

Anrechenbares Einkommen

Zum Erwerbseinkommen zählen:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Abfindungen,
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  • Gewerbebetrieb und
  • Land- und Forstwirtschaft.

Zum Erwerbsersatzeinkommen zählen unter anderem:

  • Arbeitslosengeld,
  • Verletztengeld,
  • Kurzarbeitergeld,
  • Krankengeld,
  • Mutterschaftsgeld,
  • Unterhaltsgeld usw.

Höchstgrenze

Die Höchstgrenze für die Pension errechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe. Die Mindestkürzungsgrenze ist der Betrag des Eineinhalbfachen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.

Werden Sie wegen Schwerbehinderung oder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, die nicht auf einem Dienstunfall beruht? Dann liegt die Höchstgrenze bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Die Mindestkürzungsgrenze ist der Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Zur Höchstgrenze kommt der jeweils zustehende Unterschiedsbetrag sowie ein Betrag in Höhe von monatlich 525 Euro hinzu.

Beispiel: Ruhestandsbeamtin bei Erreichung der Höchstgrenze

Eine ledige Ruhestandsbeamtin bezieht monatlich Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit.

Höchstgrenze: 2 989,67 Euro

Ruhegehalt: 2 020,59 Euro
Einkommen: 1 500,00 Euro
Gesamteinkommen: 3 520,59 Euro

Das Gesamteinkommen übersteigt die Höchstgrenze um 530,92 Euro.

Ruhegehalt: 2 020,59 Euro
abzüglich des übersteigenden Betrags: 530,92 Euro
Zahlbetrag des Ruhegehalts: 1 489,67 Euro

Beispiel: Ruhestand wegen Schwerbehinderung bei Erreichung der Höchstgrenze

Ein Ruhestandsbeamter wird wegen Schwerbehinderung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Er bezieht aus einer selbständigen Tätigkeit ein Erwerbseinkommen.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe: 2 989,67 Euro
x Einbaufaktor 0,9901: 2 960,07 Euro
davon 71,75 Prozent: 2 123,85 Euro
zzgl. Festbetrag: 525,00 Euro
Höchstgrenze: 2 648,85 Euro

Ruhegehalt: 2 020,59 Euro
zzgl. Erwerbseinkommen: 1 500,00 Euro
Gesamteinkommen: 3 520,59 Euro

Das Gesamteinkommen übersteigt die Höchstgrenze um 871,74 Euro.

Ruhegehalt: 2 020,59 Euro
abzüglich des übersteigenden Betrags: 871,74 Euro
Zahlbetrag des Ruhegehalts: 1 148,85 Euro

Anrechnung weiterer Versorgungsbezüge in der Beamtenversorgung

Unter Umständen haben Sie aus verschiedenen Dienstverhältnissen im öffentlichen Dienst Versorgungsansprüche, z.B.:

  • Sie erhalten aus einer erneuten Verwendung im öffentlichen Dienst eine Versorgung.
  • Sie haben einen neuen Anspruch als Witwe, Witwer oder Waise.
  • Sie bekommen als Witwe oder Witwer einen eigenen Ruhegehaltsanspruch hinzu.
  • Sie erhalten Witwen- oder Witwergeld.

Wenn Sie die Höchstgrenze überschreiten, kommt der Versorgungsanspruch, den Sie als erstes erhalten haben, zum Ruhen. Der neuere Versorgungsanspruch wird in voller Höhe weitergezahlt. Auch hier sind für die einzelnen Ruhensmöglichkeiten verschiedene Höchstgrenzen zu berechnen. Informationen hierzu erhalten Sie unter anderem beim zuständigen Dienstherrn.

Anrechnung von Renten in der Beamtenversorgung

Versorgungsbezüge erhalten Sie neben einer Rente nur bis zum Erreichen der maßgebenden Höchstgrenzen. Als Renten gelten:

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie Altersruhegeld, eine Erwerbsminderungsrente und bei Hinterbliebenen eine Witwenrente/Witwerrente beziehungsweise Waisenrente,
  • Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
  • Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie einen dem Unfallausgleich entsprechenden Betrag übersteigen, wenn der Versorgungsfall nach dem 31.12.2001 eingetreten ist und
  • Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

Wird eine dieser Renten nicht beantragt, darauf verzichtet oder als Abfindung gezahlt, findet eine fiktive Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge statt. Der Teil der Rente, der auf freiwilligen, überwiegend selbstgezahlten Beiträgen und Höherversicherungsbeiträgen beruht, bleibt bei der Anrechnung außer Ansatz.

Höchstgrenze

Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde liegt:

  • bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
  • als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles.

Somit ergibt sich je nach vorhandenen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten eine persönliche Höchstgrenze. Eine Minderung des Ruhegehalts um eine Versorgungsabschlag ist auch bei der Festsetzung der Höchstgrenze zu berücksichtigen.

Beispiel:

Eintritt Ruhestand: 2011
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge: 3 097,77
Verdientes Ruhegehalt: 2 020,59 Euro
zzgl. Rente: 600,00 Euro
Gesamteinkommen: 2 620,59 Euro

Gesamteinkommen: 2 620,59 Euro
Abzüglich Höchstgrenze (0,9901 x 71,75 Prozent): 2 220,65 Euro
Ruhensbetrag: 399,94 Euro

Ruhegehalt: 2 020,59 Euro
abzüglich Ruhensbetrag: 399,94 Euro
Zahlbetrag des Ruhegehalts: 1 620,65 Euro

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