Blinde und hochgradig sehschwache Menschen haben im Alltag einige Nachteile und Mehrbedarfe. Als Ausgleich dafür erhalten sie unabhängig von ihrem Alter, Einkommen und Vermögen, eine monatliche finanzielle Unterstützung, das Blindengeld. Das ist eine Leistung der Länder, nicht des Bundes.
Die Landesblindengeldgesetze der einzelnen Bundesländer finden Sie hier.
Beim erstmaligen Antrag auf Blindengeld ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich oder der Nachweis über die Anerkennung des Merkzeichens Bl im Schwerbehindertenausweis. Die Anträge für das Blindengeld und weitere Informationen erhalten Sie in der jeweiligen Verwaltung Ihrer Stadt, Ihres Landkreises bzw. Ihrer Gemeindeverwaltung, die für die Gewährung der Leistung zuständig ist. Das Blindengeld erhalten Sie ab dem Monat der Beantragung.
Blindengeld bei Heimaufenthalt oder häuslicher Pflege
Wenn Sie Leistungen der Pflegekasse, der privaten Pflegeversicherung oder der Beihilfe wegen häuslicher Pflege, Tages-, Nacht - oder Kurzzeitpflege erhalten, verringert sich das Blindengeld. Ebenso kann eine Kürzung des Blindengeldes erfolgen, wenn Sie in einer Pflegeeinrichtung leben und die Unterbringungskosten teilweise oder ganz aus öffentlichen Mitteln übernommen werden.
Abgrenzung zur Blindenhilfe
Neben dem landesrechtlich geregelten Blindengeld gibt es noch die bundesrechtlich geregelte Blindenhilfe. Anspruch auf Blindenhilfe haben Sie unter Umständen, wenn Ihr Einkommen und Ihr Vermögen gering sind. Sie dient, wie das Blindengeld, dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile für blinde und hochgradig sehschwache Menschen.
Zwei unterschiedliche Gesetze bestimmen die Zahlung der Blindenhilfe:
- § 72 SGB XII: Die Blindenhilfe ist in diesem Fall nachrangig gegenüber dem Blindengeld. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie das Blindengeld in seiner vollen Höhe erhalten. Parallel dazu bekommen Sie die Blindenhilfe, jedoch nicht in voller Höhe, sondern verringert um die Höhe des Blindengeldes.
- § 27 d Bundesversorgungsgesetz: Die Blindenhilfe ist dann vorrangig gegenüber dem Blindengeld. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie zunächst die Blindenhilfe in voller Höhe erhalten. Parallel dazu können Sie Blindengeld bekommen. Dieses kürzt sich jedoch um den Betrag der Blindenhilfe oder entfällt vollständig.