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Das System der gesetzlichen Unfallversicherung löst die Haftung der Unternehmerin oder des Unternehmers und der Betriebskollegin oder des Betriebskollegen gegenüber dem Verletzten ab und wirkt materiell wie eine Haftpflichtversicherung. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung trägt die Unternehmerin oder der Unternehmer allein. Die Haftung durch die gesetzliche Unfallversicherung beschränkt die Schadensersatzpflicht der Unternehmerin oder des Unternehmers und der Betriebsangehörigen gegenüber dem Verletzten. Der Schmerzensgeldanspruch ist ein Teil des Leistungsanspruches gegenüber Ihrem Unfallversicherungsträger. Eine zivilrechtliche Klagemöglichkeit auf Schmerzensgeld besteht nicht. Ausnahmen gibt es: Hat die Unternehmerin oder der Unternehmer oder eine Betriebsangehörige oder ein Betriebsangehöriger den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder handelt es sich um einen Verkehrsunfall, entfällt die Haftungsfreistellung gegenüber der oder dem Verletzten.

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