Die Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderungen soll ihnen dabei helfen, die Anforderungen des Alltags zu bewältigen. Durch eine gemeinsame Erziehung lernen sie, das Thema Behinderung als selbstverständlich anzusehen.
Individuelle Förderung und soziale Erfahrung sind wichtig, um das Leben in einer Gemeinschaft zu erlernen. Die Betreuung und Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderungen soll daher die eigene Persönlichkeit, Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen entwickeln und diese in die Gemeinschaft einbringen. Einen wichtigen Beitrag, um das Thema Behinderung als selbstverständlich anzusehen, leistet die gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderungen.
Angebote der Kinderbetreuung lassen sich in drei Gruppen unterteilen.
- Angebote in Kindertageseinrichtungen (Krippen, Kitas usw.)
- Angebote der Kindertagespflege (Tagesmütter und -väter)
- Angebote für Schulkinder (z.B. in Horten)
Seit dem 1. August 2013 hat jedes Kind ab seinem ersten Geburtstag einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Dieser Rechtsanspruch kann durch Betreuungsplätze in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege erfüllt werden.
Die Jugendämter sind verpflichtet, Eltern über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der jeweiligen Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Daneben können sich Eltern natürlich auch an die Träger selber wenden, wenn Sie Fragen zur jeweiligen Kindertageseinrichtung haben.
Vor allem für Kinder mit Behinderungen gilt: durch das gemeinsame Erleben, Kommunikation und gemeinsame Erfahrungen erhalten sie viele positive Impulse. Eine intensive Förderung kann diese Impulse auch nicht ersetzen. Angebote für Kinder zwischen 3 Jahren bis zum Wechsel in die Grundschule finden vielfach in Kindergärten bzw. Kindertagesstätten statt. Der Kindergarten als Einrichtung mit sozialpädagogischem Erziehungsauftrag ergänzt dabei das familiäre Leben und Lernen.
Hilfreiche Links
Familienportal – Informationen rund um die Familie
Bundesverband für Kindertagespflege
Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V.
Finanzierung
Bundesländer und Kommunen entscheiden selbst, ob und in welcher Höhe sie Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten und Kindertagespflege erheben. Eine einheitliche Regelung gibt es nicht. Es besteht eine bundesweite Pflicht, Elternbeiträge sozial zu staffeln. Die Höhe der Beiträge ist meist vom Einkommen der Eltern, der Zahl der Kinder in der Familie und vom Betreuungsumfang abhängig. Im Bedarfsfall – zum Beispiel wenn Familien Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG beziehen – kann das Jugendamt die Kosten ganz oder teilweise übernehmen. Außerdem sind sie unter Umständen von der Steuer absetzbar. Sofern in einem Bundesland integrative Tagesangebote für Kinder unter drei Jahren vorgesehen sind, kommen sowohl Leistungen der Jugendhilfe (SGB VIII) als auch Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) in Frage.