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Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen

Stand: 20.05.2019

In Bezug auf die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen gibt es einige Besonderheiten, die wir Ihnen hier erläutern.

Eine stationäre medizinische Rehabilitation beantragen

Sie können die stationäre Rehabilitation für Kinder und Jugendliche sowohl bei der gesetzlichen Rentenversicherung als auch bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Beide sind gleichermaßen zuständig. Leisten muss dann der Reha-Träger, bei dem Sie die medizinische Rehabilitation beantragt haben.

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung können Kinder bis zum 27. Lebensjahr Rehabilitations-Leistungen erhalten, sofern sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Der Träger gewährt die stationäre Rehabilitation, wenn sie voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Kindes beseitigt, die Gesundheit wesentlich verbessert oder wiederherstellt und die vorliegende Erkrankung voraussichtlich Auswirkungen auf die spätere Erwerbsfähigkeit des Kindes hat. Bei folgenden Erkrankungen übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung die Kosten für die Rehabilitation:

  • Krankheiten der Atemwege
  • Allergische Krankheiten
  • Hautkrankheiten
  • Herz- und Kreislaufkrankheiten
  • Leber-, Magen- und Darmkrankheiten
  • Nieren- und Harnwegskrankheiten
  • Stoffwechselkrankheiten
  • Entzündliche und nichtentzündliche Krankheiten des Bewegungsapparates
  • Neurologische Erkrankungen
  • Psychosomatische und psychomotorische Störungen, Verhaltensstörungen
  • Übergewicht in Verbindung mit weiteren Risikofaktoren und anderen Erkrankungen
  • Adipositas (Body-Mass-Index oberhalb der 97. Perzentile)

Die Rentenversicherung bewilligt die Leistungen in der Regel für vier Wochen und verlängert sie bei Bedarf bis zu sechs Wochen. Befindet sich ihr Kind noch im Vorschulalter, können Sie es grundsätzlich während der Rehabilitation begleiten. Bei älteren Kindern übernimmt die Rentenversicherung die Kosten dafür nur, wenn medizinische Gründe vorliegen.

Zudem kann die Rentenversicherung die Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen. Dies kann zum Beispiel notwendig sein, wenn Sie Ihr Kind während der gesamten Rehabilitationsleistung begleiten und ein weiteres Kind (unter zwölf Jahren) zu Hause bleibt, dessen Versorgung in dem Zeitraum nicht gesichert ist. Nähere Auskünfte erteilt der zuständige Träger der Rentenversicherung.

Die gesetzlichen Krankenkassen erbringen für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Kinder und Jugendliche (damit sind auch familienversicherte Kinder und Jugendliche gemeint) sowohl stationäre als auch ambulante Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Voraussetzung dafür ist, dass die Maßnahmen eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abwenden, beseitigen, mindern, ausgleichen, ihre Verschlimmerung verhüten oder ihre Folgen mildern. Eine Eingrenzung auf bestimmte Erkrankungen gibt es nicht. Kinder von Versicherten können bis zum 25. Lebensjahr die erforderlichen Rehabilitationsleistungen erhalten, sofern sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Die gesetzlichen Krankenkassen erbringen diese Leistungen für Kinder unter 15 Jahren in der Regel für vier bis sechs Wochen. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Leistungen in der Regel für einen Zeitraum von drei Wochen mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Wenn es aus medizinischen Gründen notwendig ist, bewilligen die Träger auch die Aufnahme einer Begleitperson. Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Gesundheit bzw. der zuständigen Krankenkasse.

Rehabilitation bei Bezug von Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld

Während einer stationären medizinischen Rehabilitation erhalten Sie weiterhin Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche, die vor der stationären Rehabilitation Anspruch auf Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II hatten. Bedingung ist jedoch, dass der stationäre Aufenthalt im Krankenhaus, in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nicht länger als sechs Monate dauert.

Unter Umständen benötigen Kinder und Jugendliche zusätzliche Kleidung, wie zum Beispiel Sportkleidung, um an einer stationären medizinischen Rehabilitation teilzunehmen. In diesem Fall deckt der gesetzlich festgelegte Regelbedarf für Bezieher von Arbeitslosengeld II und deren Kinder diesen Bedarf im Normalfall ab. Ist dies nicht der Fall, kann die Bundesagentur für Arbeit den notwendigen Betrag als Darlehen zur Verfügung stellen. Dies müssen Sie im Einzelfall mit dem zuständigen Träger der Grundsicherung klären.

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