Der Fähr- und Schiffverkehr ist für Deutschland als Küstenland sowie mit seinen zahlreichen Binnengewässern wichtig. Für alle Gewässer gibt es ein breites Angebot an Linien-, Ausflugs-, Charter- und Rundreiseverkehrsdiensten mit Booten, Schiffen und Fähren. Erfahren Sie hier mehr über die Barrierefreiheit und weitere Unterstützung.
Barrierefreiheit bei Boots- und Schiffsausflügen
Viele Ausflugsangebote für Boots-, Schiffs- und Fährverkehrsdienste sind für Menschen mit Behinderungen zugänglich (v.a. für Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer). Für Binnenfahrgastschiffe auf dem Rhein gibt es bestimmte Vorschriften. Bei der Ausarbeitung dieser Vorschriften stand die Frage im Fokus, wie Bereiche für Personen mit eingeschränkter Mobilität gestaltet sein sollen. Alle seit 2006 neu gebauten Fahrgastschiffe müssen bestimmte Voraussetzungen bei der Gestaltung ihrer Fahrgasträume erfüllen (z.B. bei den Ausgängen, Türen, Treppen und Aufzügen, Decks, Toiletten). Bereits in Betrieb befindliche Schiffe müssen innerhalb bestimmter Zeiträume nachgerüstet werden.
Mit der Sechsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung gibt es schon seit 2003 auch im Seeschiffverkehr Bestimmungen. Diese Bestimmungen betreffen den barrierefreien Zugang, zur Nichtdiskriminierung und zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen. Die Anbieter im Schiffsverkehr müssen demnach dafür sorgen, Personen mit eingeschränkter Mobilität einen sicheren Zugang zu Fahrgastschiffen zu gewährleisten.
Informationen auf Webseiten der Reedereien
Auf den Internetseiten einiger Reedereien und Ausflugsanbieter finden Sie Informationen für Fahrgäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität. Dazu gehören z.B. Informationen, wie die Schiffe zugänglich sind oder welchen Service es an Bord gibt, ob es behindertengerechten Toiletten gibt oder ob man mit dem Rollstuhl durch die Türen zum Freideck gelangen kann. Ob die einzelnen Decks des Schiffes mit dem Rollstuhl zu erreichen sind, hängt von der Bauart des Schiffes ab. Fragen Sie am besten vorab telefonisch nach, wie die räumliche Situation an Bord des ausgewählten Schiffes aussieht.
Hier finden Sie einige Beispiele von Reedereien, deren Webseiten sie hier anklicken können (Angaben ohne Gewähr):
Auf der Webseite der Berliner Reederei Stern- und Kreis Schifffahrt GmbH finden sich auf der Startseite einen Navigations-Button barrierefrei. Damit gelangen Sie ganz leicht zu den wesentlichen Informationen zu den einzelnen Ausflugsschiffen und ihre Zugänglichkeit für mobilitätsbeeinträchtigte Personen.
Bei der Köln-Düsseldorfer Rheinschifffahrt (KD) finden Sie Angaben zur Zugänglichkeit mit dem Rollstuhl, wenn sie im Menüpunkt „Flotte“ die Namen der einzelnen Schiffe anklicken.
Die Breisacher Fahrgastschiffahrt bietet mit ihrer Flotte im regelmäßigen Fahrplan Seniorenfahrten an. Auf der Webseite der Reederei finden Sie unter dem Menüpunkt „Flotte“ ein pdf-Dokument zum Fahrgastschiff MS Weinland Baden. Dem Plan nach verfügt dieses Schiff über ein rollstuhlgerechtes WC.
Bei der Frankfurter Rhein-Main Schiffahrt Primus finden sie ebenfalls Hinweise für behinderte Fahrgäste. Klicken Sie dazu bei der Flotte unter dem jeweiligen Schiffsnamen den Bestuhlungsplan an. Beim Nachweis der ständigen Begleitung durch den Schwerbehindertenausweis erhält der Begleiter 50 Prozent Rabatt auf den Fahrpreis. Dies gilt jedoch nur für bestimmte Tagesfahrten.
Die Sächsische Dampfschifffahrt GmbH und Co in Dresden, hat zwar einen übersichtlich gestalteten Internetauftritt. Rollstuhlnutzer werden jedoch gebeten, vorab mit der Reederei in Kontakt zu treten.
Zu den Ostseefährverbindungen nach Skandinavien und ins Baltikum finden Fahrgäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität ebenfalls wichtige Hinweise und Informationen, beispielsweise auf den Webseiten von Scandlines und der tt-line.
Freifahrt
Zum Nahverkehr gehören u.a. auch Schiffe im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr im Orts- und Nachbarschaftsbereich. Menschen mit Behinderungen können auch bei diesen Verkehrsträgern eine Freifahrt in Anspruch nehmen.
Regelungen der Europäischen Union
Das Europäische Parlament und der Rat haben im Dezember 2006 die Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG erlassen. Diese Richtlinie übernimmt die Bestimmungen, die bereits für den Rhein gelten.
Weiterhin hat das Europäische Parlament im März 2009 den Entwurf einer Verordnung über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See angenommen. Diese Verordnung gilt ab dem 31. Dezember 2012.
Für die Fahrgastbeförderung im Seeverkehr gilt die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe.
Die im Juli 2010 vom Europäischen Parlament beschlossene Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ist am 6. Januar 2011 in Kraft getreten. Diese gilt seit dem 18. Dezember 2012 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.
Fristgerecht wurden im Dezember 2012 folgende Rechtsvorschriften zur Umsetzung der EU-Verordnung über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr in Deutschland erlassen:
- Das EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG),
- die EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Verordnung (EU-FahrgRSchV), in der das Eisenbahnbundesamt (EBA) als Durchsetzungsstelle der Fahrgastrechte normiert wird und
- die EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebühren-Verordnung (EU-FahrgRSchGebV).
Wollen Sie sich beschweren? Dann wenden Sie sich zunächst an Ihren Vertragspartner. Erst wenn Sie hier nichts erreichen, steht Ihnen der Weg zu einer freiwilligen Schlichtung offen. Anlaufstelle ist die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) mit Sitz in Berlin. Die Durchsetzungsstelle beim EBA wird dagegen tätig, wenn gegen die Regelungen der EU-Verordnung mit den genannten gesetzlichen Regelungen verstoßen wird. Verstöße werden sanktioniert.
Zu den oben genannten Regelungen gehört: Alle Fahrgäste haben Anspruch auf
- ein Mindestmaß an Informationen vor und während der Reise,
- Unterstützungs- und Entschädigungsleistungen bei Fahrtunterbrechungen
- Maßnahmen bei Verspätungen
- spezifische Hilfeleistungen für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität.
Jegliche Diskriminierung aufgrund einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität im Schiffverkehr soll verboten werden. Gemeint sind Buchungen einer Reise oder das Einsteigen ins Schiff. Der Fahrgast hat unter zwei Voraussetzungen Anspruch auf kostenfreie Hilfeleistungen. Er muss deren Notwendigkeit im Voraus anmelden und sich zu einer bestimmten Zeit vor der planmäßigen Abfahrt an einer kenntlich gemachten Stelle im Hafen einfinden. Die Mitarbeitenden von Schiffsunternehmen und Häfen sollen über angemessene Kenntnisse beim Umgang mit Personen mit Behinderungen verfügen. Die technische und ausstattungsspezifische Barrierefreiheit in Schiffen gehören allerdings nicht zu den hier genannten Regelungen.