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Soziale Sicherung der Pflegepersonen

Stand: 20.05.2019

Wer einen Menschen zu Hause pflegt, nimmt große Belastungen auf sich. Häufig müssen die Pflegenden – in der Mehrzahl sind es Frauen – auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten. Deshalb gewährt die Pflegeversicherung Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist,

  • wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegt und
  • wer diese Pflegetätigkeit wenigstens 10 Stunden wöchentlich verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche ausübt und
  • wer nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat.

Die Beiträge übernimmt der zuständige Träger der Pflegeversicherung, von der die pflegebedürftige Person Leistungen erhält (zum Beispiel Pflegekasse oder privates Versicherungsunternehmen). Die Höhe richtet sich dabei nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart (nur Pflegegeldbezug, nur Bezug von ambulanten Pflegesachleistungen oder Bezug der Kombinationsleistung).

Pflegepersonen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitslosenversicherung versichert, wenn

  • sie einen oder mehrere Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 nicht erwerbsmäßig pflegen
  • diese Pflegetätigkeit mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tag in der Woche in Anspruch nimmt

Die Beiträge hierfür entrichtet die Pflegeversicherung. Sie erhalten diese Beiträge jedoch nicht, wenn Sie bereits Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen, zum Beispiel durch eine Teilzeitbeschäftigung.

Pflegepersonen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, haben zudem einen Anspruch auf einen beitragsfreien gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Sie sind in diesem Rahmen während der Pflegetätigkeiten und bei allen Tätigkeiten und Wegen, die mit der Pflege zusammenhängen, gegen Unfallfolgen abgesichert.

Die Pflegekasse zahlt die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge auch während eines Erholungsurlaubes der Pflegeperson weiter.

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