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Wer ist pflegebedürftig?

Stand: 29.03.2023

Pflegebedürftigkeit

Körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen können dazu führen, dass Sie im Alltag Unterstützung benötigen. Wenn Sie die Beeinträchtigungen nicht selbständig ausgleichen können und deshalb für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten Hilfe durch andere Personen brauchen und bei Ihnen ein Pflegegrad festgestellt wurde, zählen Sie zu den pflegebedürftigen Personen.

Viele Krankheiten oder Behinderungen können dazu führen, dass Sie auf die Unterstützung durch die Familie oder andere Pflegepersonen angewiesen sind. Dazu gehören Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.

Gut zu wissen, dass im Falle eines Falles die Pflegeversicherung hilft: Durch Pflegesachleistungen bei der häuslichen Pflege, durch Pflegegeld, durch einen Beitrag zu den pflegerischen Aufwendungen bei stationärer Pflege und andere Leistungen.

Pflegegrade

Die Gewährung von Leistungen für Pflegebedürftige aus der sozialen Pflegeversicherung richtet sich nach fünf Pflegegraden:

  • Pflegegrad 1: Das sind Personen mit geringen Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten.
  • Pflegegrad 2: Das sind Personen mit erheblichen Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten.
  • Pflegegrad 3: Das sind Personen mit schweren Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten.
  • Pflegegrad 4: Das sind Personen mit schwersten Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten.
  • Pflegegrad 5: Das sind Personen mit schwersten Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen.

Bei Kindern sind die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten im Vergleich zu einem Erwachsenen von Natur aus eingeschränkt. Deswegen ermittelt sich der Pflegegrad bei pflegebedürftigen Kindern über den Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit mit altersentsprechend entwickelten Kindern.

Kinder bis zu 18 Monaten sind in allen Bereichen des Alltagslebens unselbständig. Damit auch diese Kinder einen fachlich angemessenen Pflegegrad erlangen können, spielen bei der Begutachtung nur altersunabhängige Bereiche wie „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ sowie „Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“ eine Rolle.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Die Pflegekassen lassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder durch andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter prüfen, ob Sie die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllen und welcher Grad der Pflegebedürftigkeit bei Ihnen vorliegt. Dabei kommt es nicht alleine darauf an, dass ein Krankheitsbild bzw. eine gesundheitliche Einschränkung vorliegt. Vielmehr geht es darum, dass dadurch Ihre Selbständigkeit oder Fähigkeiten beeinträchtigt sind und deswegen ein Hilfebedarf durch andere Personen besteht.

Die Gutachterinnen und Gutachter ermitteln diese Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten durch eine Untersuchung in sechs Bereichen (sog. Module) sowie die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit. In jedem Bereich vergeben sie einen Punktewert. Dieser macht den Grad der Beeinträchtigung sichtbar. Am Ende fließen die Punkte mit unterschiedlicher Gewichtung zu einem Gesamtwert zusammen, der für einen der fünf Pflegegrade steht. Die untersuchten Bereiche sind:

  • Mobilität
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Zusätzlich bewerten die Gutachterinnen und Gutachter die außerhäuslichen Aktivitäten und die Haushaltsführung. Sie spielen keine Rolle bei der Einstufung der Pflegebedürftigkeit. Sie helfen aber den Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern der Pflegekasse: Sie können die pflegebedürftige Person mit Blick auf weitere Angebote und Sozialleistungen beraten und einen auf sie zugeschnittenen Versorgungsplan erstellen.

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