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Pflege

Stand: 29.03.2023

Die Pflegeversicherung wurde am 1. Januar 1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Seitdem gilt eine umfassende Versicherungspflicht für alle gesetzlich und privat Versicherten. Alle, die gesetzlich krankenversichert sind, sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.

Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden durch Beiträge finanziert, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber größtenteils zu gleichen Teilen entrichten. Wann und welche Leistungen Sie aus der Versicherung bekommen, hängt von der Dauer der Pflegebedürftigkeit, vom Pflegegrad und der Art der Pflege ab. Brauchen Sie nur Hilfe beim täglichen Waschen und Einkaufen? Können Sie sich gut orientieren? Können Sie zu Hause wohnen oder brauchen Sie rund um die Uhr Betreuung in einem Pflegeheim? Je nach Umfang der Einschränkungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten gibt es verschiedene Pflegegrade.

Sie haben dabei die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie und von wem Sie gepflegt werden wollen. Sie haben die Wahl, ob Sie Hilfe von professionellen Fachkräften in Anspruch nehmen oder Geld beziehen, das Sie den pflegenden Angehörigen als finanzielle Anerkennung geben. Oberstes Ziel ist es, pflegebedürftigen Menschen weitestgehend ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Allerdings deckt die soziale Pflegeversicherung häufig nicht alle Kosten der Pflege ab. Den Rest tragen die Pflegebedürftigen oder ihre Familien selbst oder – im Fall finanzieller Hilfebedürftigkeit – die Sozialhilfe. Die Pflegeversicherung wird deshalb auch als „Teilleistungssystem“ bezeichnet. Im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) finden Sie alle wichtigen Regelungen zur Pflegeversicherung.

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, gehört automatisch der sozialen Pflegeversicherung an. Ein gesonderter Antrag zur Aufnahme in die soziale Pflegeversicherung muss also nicht gestellt werden.

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