Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub von einer Arbeitswoche. Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung unter 50 und gleichgestellte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf diesen Zusatzurlaub.
Eine zusätzliche Woche pro Jahr
Im Allgemeinen sind dies fünf zusätzliche Tage im Urlaubsjahr. Bei Beschäftigten, die regelmäßig mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche arbeiten, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Für Teilzeitbeschäftigte ist ebenfalls die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage entscheidend.
Ansprüche rechtzeitig geltend machen
Den Anspruch auf Zusatzurlaub müssen Beschäftigte beim Arbeitgeber – am besten unter Vorlage einer Kopie des Schwerbehindertenausweises – rechtzeitig geltend machen. Ob Beschäftigte den Urlaub mit ins neue Kalenderjahr nehmen können, hängt davon ab, welche Regelungen für das Arbeitsverhältnis gelten. Der Anspruch auf Zusatzurlaub verfällt also grundsätzlich, wenn schwerbehinderte Beschäftigte ihn nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres oder aber bis zum Ende des Übertragungszeitraumes genommen haben.
Nach der Rechtsprechung setzt der Verfall des Zusatzurlaubs aber voraus, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten auf das Bestehen des Urlaubsanspruchs und die Fristen hingewiesen und diesen aufgefordert hat, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Allerdings muss dem Arbeitgeber hierfür die Schwerbehinderteneigenschaft des Beschäftigten bekannt sein. Ist dies nicht der Fall, verfällt der Urlaub auch ohne einen entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers.
Die o. g. Regeln zur Übertragung des Urlaubs und zur Hinweispflicht des Arbeitgebers finden auch dann Anwendung, wenn die Beschäftigten ihre Schwerbehinderteneigenschaft zwar schon beantragt haben, das Feststellungsverfahren aber noch andauert.
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft im Arbeitsverhältnis besteht, haben Beschäftigte Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs. Ergibt die Berechnung Bruchteile von mindestens einem halben Urlaubstag, werden diese auf ganze Tage aufgerundet.
Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, gelten die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Wird das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte beendet, wird der Zusatzurlaub gezwölftelt. Scheiden Beschäftige in der zweiten Jahreshälfte aus, haben sie den vollen Anspruch auf den Zusatzurlaub.
Verliert der schwerbehinderte Beschäftigte seinen Schwerbehindertenstatus durch die Herabstufung seines GdB auf weniger als 50, hat er noch mindestens drei weitere Monate Anspruch auf Zusatzurlaub (Schutzfrist). Maßgebend ist der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Herabsetzungsbescheides.