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Gebärden­sprache

Finanzielle Hilfen

Stand: 20.05.2019

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Finanzielle Sicherung


Soziale Leistungen


Menschen, die sich in einer Notlage befinden, die sie aus eigener Kraft nicht bewältigen können, sind in aller Regel auf die Hilfe der Gemeinschaft angewiesen. Diese Unterstützung leistet die Sozialhilfe oder die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Können Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren und erhalten die erforderliche Hilfe auch nicht von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen. Dann haben Sie einen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die für ein menschenwürdiges Dasein einschließlich einer angemessenen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nötig sind. Diese Leistungen unterstützen Sie vor allem dabei, Ihr Leben möglichst bald wieder aus eigener Kraft zu gestalten.
Sind Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig? Dann greift die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie ist vorrangig darauf ausgerichtet, Ihre Eigenverantwortung zu stärken und Sie dabei zu unterstützen, Ihren Lebensunterhalt in Zukunft wieder aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Daher erhalten Sie vorrangig Leistungen, die Ihre Hilfebedürftigkeit voraussichtlich beenden oder verringern. Darüber hinaus verfolgt die Grundsicherung für Arbeitssuchende einen haushaltsbezogenen Ansatz. Das bedeutet, dass auch Ihre Angehörigen aus der Bedarfsgemeinschaft bei Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten. Wenn Sie trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden oder mit ihrem Einkommen Ihren Bedarf nicht decken können, haben Sie Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch in Form ergänzender (aufstockender) Leistungen.


Steuerliche Erleichterungen


Steuerliche Erleichterungen tragen dazu bei, die finanziellen Nachteile von Menschen mit Behinderungen zu mildern.
Bei der Einkommensteuer können Sie zum Beispiel pauschalierte Beträge je nach Grad der Behinderung, besondere Aufwendungen oder Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten steuermindernd geltend machen. Abhängig von der Behinderung kommt auch eine Ermäßigung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer in Betracht.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.


Rundfunkbeitragsermäßigung


Auch Menschen mit Behinderungen beteiligen sich mit einem ermäßigten Beitrag an der Rundfunkfinanzierung.
Sie können den ermäßigten Rundfunkbeitrag beantragen, wenn Ihr
Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF“ enthält.
Anspruch auf einen reduzierten Beitrag haben

  • blinde und wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist
  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und
  • Menschen mit Behinderungen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.

    Von der Beitragspflicht befreit sind taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe. Erhalten Sie bestimmte staatliche Sozialleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung, können Sie ebenfalls statt einer Ermäßigung eine Befreiung des Rundfunkgebührenbeitrags beantragen.

Video Downloads

Hilfreiche Links:

Rundfunkbeitrag

Ratgeber für Menschen mit Behinderungen

Bereichsnavigation

Ihr Wegweiser zum Thema Leben mit Behinderung

Info-Telefon für Menschen mit Behinderungen

030 221 911 006

Sie sind gehörlos? Hier finden Sie Informationen zum Gebärdentelefon