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Gesundheit

Stand: 20.05.2019

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Gesundheit

Gesundheit ist eines der höchsten Güter. Wenn Sie oder Ihre Familie krank sind, kommt die gesetzliche Krankenversicherung für die notwendige medizinische Hilfe auf.

Versicherte Personen

Für Menschen mit Behinderungen gelten Erleichterungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Menschen mit Behinderungen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind.

Menschen mit Behinderungen, die in Heimen oder gleichartigen Einrichtungen regelmäßig 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung erbringen, sind ebenfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig.

Schwerbehinderte Menschen haben ein Recht, der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beizutreten. Voraussetzung dafür: Sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner waren in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre gesetzlich krankenversichert, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen. Die meisten Krankenkassen machen das Recht, beizutreten, von einer Altersgrenze abhängig.

Nähere Auskünfte geben Ihnen die gesetzlichen Krankenkassen oder der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Sie müssen Ihren Beitritt gegenüber der Krankenkasse unbedingt schriftlich innerhalb von 3 Monaten erklären, nachdem die Behinderung festgestellt wurde. Später als in dieser Frist können Sie nicht beitreten.

In Deutschland gibt es eine Versicherungspflicht. Sie besteht für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und entweder zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren und der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind.

Beiträge

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung richten sich nach einem definierten Prozentsatz Ihrer beitragspflichtigen Bruttoeinnahmen.

  • Bei pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind dies zum Beispiel das Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, sogenannte Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten) und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
  • Bei freiwillig Versicherten wird bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Damit sind alle Einnahmen gemeint, die für den Lebensunterhalt bestimmt sind – und zwar ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Freiwillig Versicherte zahlen dementsprechend zusätzlich Beiträge aus sonstigen Einnahmen, wie zum Beispiel aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung.

Bemessungsgrenze

Sowohl bei pflicht- als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Diese Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung aller Versicherten angepasst.

Beitragssatz

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz für bestimmte Personengruppen ohne Krankengeldanspruch beträgt 14,0 Prozent. Neben dem allgemeinen Beitragssatz zur GKV können Krankenkassen einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben – sofern die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht zur Deckung ihrer voraussichtlichen Ausgaben ausreichen. Krankenkassenmitglieder haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn diese Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitragssatz erhöht: d.h. sie können ihre Krankenkasse wechseln, und zwar unabhängig davon, ob sie die geltende Bindungsfrist von 18 Monaten erfüllt haben.

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