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Rehabilitation

Stand: 20.05.2019

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Rehabilitation

Menschen mit Behinderungen haben genauso wie alle anderen ein Recht darauf, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Sie wollen ihr Leben selbstbestimmt gestalten. Leistungen zur Teilhabe sollen dies ermöglichen.

Leistungen

Je früher Leistungen zur Teilhabe greifen, desto erfolgreicher sind sie. Sie setzen nicht erst dann ein, wenn bereits eine Behinderung vorliegt. Bei Krankheiten und Unfällen beginnen sie möglichst mit der Akutbehandlung, auch im Krankenhaus. Leistungen zur Teilhabe lassen sich unterteilen in: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die einzelnen Leistungen zur Teilhabe sind nicht streng zu trennen. Sie führen dann zum besten Ergebnis, wenn die einzelnen Phasen und Bereiche nahtlos ineinandergreifen und sich gegenseitig ergänzen. Rehabilitation und Teilhabe muss als ein einheitlicher Prozess gesehen und umgesetzt werden.

Zuständigkeit

Es ist nicht immer ganz einfach, den zuständigen Reha-Träger für die gewünschte Leistung zu finden. Deswegen können Sie den Antrag auf eine Teilhabe-Leistung bei jedem Träger stellen (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Träger der sozialen Entschädigung, Agenturen für Arbeit, kommunale Träger, Jobcenter, Bundesagentur für Arbeit, etc.). Dieser Träger entscheidet dann innerhalb von 14 Tagen, ob er selbst für die beantragte Leistung zuständig ist. Übernimmt ein anderer Träger diese Entscheidung, leitet er Ihren Antrag automatisch weiter. Der endgültig zuständige Träger klärt dann, ob Sie die Voraussetzungen für die Teilhabeleistung erfüllen und erbringt die erforderliche Leistung. Einen neuen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen.

Zuzahlungen und Befreiung

An den Kosten der Rehabilitation müssen Sie sich beteiligen. Ausnahmen gibt es: In der gesetzlichen Unfallversicherung (Rehabilitation infolge Arbeitsunfall - entfällt eine Kostenbeteiligung). Der Betrag darf festgelegte Belastungsobergrenzen jedoch nicht überschreiten. Diese Belastungsobergrenze richtet sich nach Ihrer finanziellen Situation und Ihrer Erkrankung. Für das Erreichen der Belastungsgrenze werden sämtliche Zuzahlungen berücksichtigt, also auch die Zuzahlungen im Krankenhaus, bei Hilfsmitteln und beim Arztbesuch. Wer die persönliche Belastungsgrenze

erreicht hat, wird für den Rest des Jahres von der Krankenkasse freigestellt.

Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen in Form einer Anschlussrehabilitation ist die Zuzahlungspflicht auf 28 Tage begrenzt. Haben Sie bereits Krankenhauszuzahlungen geleistet? Dann werden diese angerechnet

Finanzielle Sicherung

Durch eine Rehabilitation sollen Ihnen möglichst keine finanziellen Nachteile oder besondere Belastungen entstehen. Deshalb übernehmen die Rehabilitationsträger die Kosten sämtlicher Sachleistungen sowie für die ergänzenden Leistungen.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zahlen die Rehabilitationsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld. Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 Prozent des berechneten Nettoentgelts nicht übersteigen.

Das Übergangsgeld zahlt die Rentenversicherung. Es beträgt in der Regel 68 Prozent des letzten Nettoverdienstes.

Das Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt grundsätzlich 80 Prozent des Arbeitsentgelts vor dem Unfall. Es darf das Nettoentgelt nicht übersteigen.

Leistungen zur beruflichen Rehabilitation

Auch bei einer beruflichen Rehabilitation erhalten Sie in der Regel Übergangsgeld. Es beträgt 68 Prozent Ihres letzten Nettoarbeitsentgelts.

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030 221 911 006

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