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Schwerbehinderte Menschen haben im Arbeitsleben besondere Rechte und Ansprüche. Aber auch Arbeitgeber kommt es zu Gute, wenn sie schwerbehinderte Menschen in ihrem Betrieb beschäftigen.
Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr feststellt. Auf Antrag erhalten schwerbehinderte Menschen vom Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis. Mit dem Ausweis können sie Leistungen und Hilfen in Anspruch nehmen.
Im Arbeitsleben sind schwerbehinderte Menschen besonders geschützt. Für sie gelten beispielsweise besondere Urlaubsregelungen und ein besonderer Kündigungsschutz. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten Lohnkostenzuschüsse und kommen damit unter Umständen ihrer Beschäftigungspflicht für Menschen mit Behinderungen nach.
Der Schwerbehindertenausweis hat die Grundfarbe grün. Ein Ausweis, der zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr berechtigt, ist grün-orange.
Der Schwerbehindertenausweis wird als Plastikkarte ausgestellt. Er enthält:
Braille-Schrift: Blinde können ihren Ausweis an der Buchstabenfolge "sch-b-a" erkennen.
Praktisch im Ausland: Ein Hinweis auf die Schwerbehinderung in englischer Sprache hilft auf Reisen. Ein direkter Anspruch auf besondere Leistungen im Ausland ist damit nicht verbunden. Der englische Hinweis erleichtert aber den Nachweis im Ausland, wenn es dort für schwerbehinderte Menschen besondere Regelungen gibt (z.B. ermäßigter Eintritt).
Das sind die gesundheitlichen Merkmale, die auf der Rückseite des Ausweises vermerkt sind:
Übersicht über die auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkten gesundheitlichen Merkmale
Rundfunkbeitragsermäßigung und Telefongebührenermäßigung möglich
1. Kl
Berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse der Deutschen Bahn mit Fahrkarte für die zweite Klasse (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz)
TBl
Taubblind
Daneben befindet sich der Grad der Behinderung (GdB). Weitere Erklärungen zum Thema Schwerbehindertenausweis finden Sie auf dem folgenden Bild.
Behinderungen und Schwerbehinderungen können im Alltag zu Nachteilen führen. Um diese auszugleichen, können Sie sogenannte Nachteilsausgleiche erhalten.
Nachteilsausgleiche sind z. B.
unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ("Freifahrt"),
Steuerliche Erleichterungen,
Parken (Benutzung von Behindertenparkplätzen, Parkerleichterungen)
Vergünstigungen bei Bussen und Bahnen
Rundfunkbeitragsermäßigung
Ermäßigter Eintritt zu Veranstaltungen oder
im Arbeitsleben auch Zusatzurlaub und Kündigungsschutz.
Die Nachteilsausgleiche sind abhängig vom Merkzeichen und vom Grad der Behinderung (GdB) und sind im Schwerbehindertenausweis vermerkt.
Menschen mit Behinderungen oder Schwerbehinderungen können die ihnen durch ihre Behinderungen entstandenen Aufwendungen bei der Einkommensteuer geltend machen und ihre finanziellen Nachteile zumindest teilweise durch steuerliche Erleichterungen mildern.
So können sie etwa bei der Einkommensteuer pauschalierte Beträge je nach Grad der Behinderung, besondere Aufwendungen oder Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten steuermindernd geltend machen. Abhängig von der Behinderung ist auch eine Ermäßigung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer möglich.
Weitere Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt.