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Wohnen

Stand: 20.05.2019

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Wohnen

Modernisieren und Umbauen

Barrierefreiheit ist nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei bestehenden Wohnungen ein entscheidender Faktor. Um Barrieren abzubauen, können Sie verschiedene Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen.

Die meisten Menschen wollen möglichst lange in ihrer vertrauten Umgebung wohnen bleiben. Dafür müssen sie ihre Wohnung häufig alters- oder behindertengerecht umbauen. Es ist deswegen ein zentrales Anliegen der Bundesregierung, den Wohnungsbestand barrierefrei oder barrierearm zu gestalten und entsprechende Angebote auszuweiten.

Die KfW-Bankengruppe bietet mit dem Programm „Altersgerecht Umbauen“ eine Zuschussförderung an. Diese können Selbstnutzerinnen und Selbstnutzer (auch Mieterinnern und Mieter) sowie Vermieterinnen und Vermieter unabhängig von Einkommen, Alter oder Pflegegrad in Anspruch nehmen, insbesondere um bauliche Vorsorge für die Wohnbedarfe im Alter zu treffen. Dabei definieren technische Mindestanforderungen Mindeststandards, die Sie für eine Förderung einhalten müssen. Auf diese Weise sollen auch Haus- und Wohnungseigentümer altersgerecht umbauen, die kein Darlehen mehr aufnehmen möchten oder können. Im November 2015 wurde dieses Programm um den Bereich Kriminalprävention erweitert. Damit können Sie sich einbruchhemmende Maßnahmen unabhängig vom altersgerechten Umbau fördern lassen. In der Darlehensvariante sind auch Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften oder kommunale Unternehmen antragsberechtigt.

Erleichterungen bei der Finanzierung des altersgerechten Umbaus bietet auch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz. Förderberechtigte Eigentümerinnen und Eigentümer können angespartes und gefördertes Altersvorsorgevermögen auch für die rechtzeitige bauliche Vorsorge im Alter einsetzen.

Mietrecht

Menschen mit Behinderungen haben einen Anspruch auf Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters zu erforderlichen Ein- und Umbauten. Das legt das Mietrecht fest. Die notwendigen Kosten, auch für einen gegebenenfalls erforderlichen Rückbau, müssen Sie allerdings selbst tragen. Dafür können Sie staatliche Zuschüsse beantragen.

Die Vermieterin oder der Vermieter muss Umbaumaßnahmen regelmäßig zustimmen, die ein barrierefreies Wohnen ermöglichen. Dieser Anspruch besteht nicht nur bei einer Behinderung der Mieterin oder des Mieters selbst. Er gilt auch, wenn andere Personen mit einer Behinderung in der Wohnung leben.

Das Spektrum möglicher Maßnahmen ist groß: Eventuell benötigen Sie spezielle Griffe, müssen die Wohnungstüren verbreitern, einen Treppenlift oder eine Rollstuhlrampe einbauen lassen. Voraussetzung ist, dass die konkrete Maßnahme notwendig ist. Das ist der Fall, wenn ansonsten Ihre Lebensqualität oder Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt wäre, – etwa weil Sie die Wohnung nicht mehr verlassen könnten oder in ein Pflegeheim umziehen müssten.

Zwei Dinge gilt es zu beachten:

  1. Gegebenenfalls steht Ihr Interesse an einem Umbau im Widerspruch zu den Interessen der Vermieterin bzw. des Vermieters oder der anderen Mieterinnen und Mieter. Sie haben dann unter Umständen keinen Zustimmungsanspruch. Das bedarf einer umfassenden Abwägung. Entscheidend sind dabei unter anderem Art, Dauer und Schwere der Behinderung, die Dauer der Maßnahme, die Beeinträchtigung der anderen Mieterinnen und Mieter des Hauses und die Möglichkeit des Rückbaus.
  2. Der Vermieter bzw. die Vermieterin kann seine bzw. ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass Sie auch für den Rückbau der Maßnahmen die Kosten übernehmen und dies z. B. durch eine Kaution sicherstellen. Am Ende der Mietzeit sind Sie dann verpflichtet, die Einrichtungen zu entfernen bzw. den Umbau rückgängig zu machen.

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