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Zur Haushaltsgemeinschaft eines Antragstellers gehören alle Personen, mit denen er sich Wohnraum teilt und mit denen er gemeinsam wirtschaftet. Dazu zählen Verwandte und Schwäger sowie die eigenen Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet haben oder ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Eine Haushaltsgemeinschaft kann aber auch aus mehreren Bedarfsgemeinschaften bestehen. Nicht zur Gemeinschaft gehören Untermieter. Die Grundsicherungsträger legen bei der Berechnung der Geldleistung eine anteilige Miete zugrunde (Kosten der Unterkunft durch Zahl der Gemeinschaftsmitglieder). Außerdem gehen sie davon aus, dass Verwandte in einer Haushaltsgemeinschaft sich gegenseitig unterstützen. Das bedeutet, dass ihr Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt wird, soweit sie leistungsfähig sind. Allerdings gelten bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit besondere Maßgaben.

Ein Angehöriger kann einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Haus-haltsgemeinschaft nur unterstützen, wenn er selbst über ausreichend Mittel verfügt. Deshalb errechnet das Jobcenter zunächst, wie viel finanzielle Hilfe dieses Haushaltsmitglied leisten kann. Für das Vermögen eines Haushaltsmitglieds gelten die gleichen Freibeträge wie für den Hilfebedürftigen selbst.

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